VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. VERTRAGSABSCHLUSS
1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Verträge über Lieferungen und Leistungen; bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit  Kaufleuten gelten sie auch für zukünftige, auch (fern-)mündlich geschlossene Verträge.
2. Diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen von Geschäftspartnern wird hiermit widersprochen.
3. Mit der Auftragsbestätigung, spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen, gelten diese Geschäftsbedingungen als
angenommen.


II. ANGEBOTE, PREISE
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Unsere Preise verstehen sich ab 85748 Garching bei München ausschließlich Verpackung. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
3. Mehrkosten, die durch Behinderung der Beförderungsverhältnisse oder durch sonstige Umstände entstehen, trägt der Besteller.


III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Soweit andere Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart werden, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
2. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt

und befristet sind.
3. Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen des Käufers, die diesem – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns zustehen.
4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel und unabhängig von besonders gewährten offenen Zahlungszielen sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückübertragung auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer IV,5 widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Waren schon jetzt zu.
5. Warenlieferungen an Kunden, mit denen keine laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen, können per Nachnahme oder gegen Vorkasse erfolgen.

6. Rechnungen sowie Mahnungen werden digital per Mail versendet.


IV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. AIIe gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 3 und 4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren weiterverarbeitet und veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 3 und 4 bis zu unserem jeweils zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.


V. LIEFERFRISTEN
1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der völligen Auftragsklarstellung bzw. mit dem Eingang der genehmigten Verlegepläne. Sie ist unverbindlich und annähernd. Lieferzeitangaben verstehen sich für die Lieferung ab unserem Lager 85748 Garching bei München.
2. Vertragsstrafen, Verzugsstrafen und Schadensersatzansprüche bei verspäteter Lieferung, bei Teillieferung oder bei sonstiger nicht vertragsgerechter Lieferung sind ausgeschlossen; dasselbe gilt, wenn wir vom Vertrag zurücktreten.


VI. HÖHERE GEWALT UND SONSTIGE BEHINDERUNG
1. Ereignisse höherer Gewalt bei uns und unseren Lieferanten berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
2. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände, insbesondere Feuer- und Wasserschäden, gleich.


VII. MASSE, GEWICHTE, GÜTEN
1. Das AGI-Arbeitsblatt H10 „Gitterroste im Industriebau“ (März 1980) dient uns im Zusammenhang mit den dort genannten DIN-Blättern als Richtlinie für Fertigung, Abrechnung, Verlegung u.a.m. Die Toleranzen beziehen sich nicht auf Einzelstücke, sondern gelten für auf Kontakt verlegte Gitterroste über mehrere Tafeln gemessen.
2. Wir behalten uns vor, im Interesse der Passgenauigkeit die Grundmaße entsprechend kleiner anzunehmen und bei SP-Gitterrosten die Passstücke im
entsprechend kleineren Rastermaß der Querstablänge anzufertigen.
3. Sonderanfertigungen oder Sonderkonstruktionen werden nicht zurückgenommen.
4. Gewichtsangaben gelten nur als Rechnungseinheit, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.


VIII. MÄNGELRÜGEN
1. Mängelrügen des Käufers müssen innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware unter Angabe des Mangels schriftlich bei uns geltend gemacht werden, wobei wir uns das Recht der Nachbesserung binnen angemessener Frist ausdrücklich vorbehalten. Eigene Mängelbeseitigung ohne unsere Genehmigung  entbindet uns von jeglicher Gewährleistung.
2. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.
3. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
4. Im Übrigen ist unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Unsere Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf den Ersatz des unmittelbaren Schaden beschränkt, sofern nicht die Zusicherung ausdrücklich das  Ziel verfolgt hat, den Käufer gerade gegen den eingetretenen Mangelfolgeschaden abzusichern.


IX. SONSTIGES
1. Erfüllungsort ist 85748 Garching. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in München. Es gilt deutsches Recht.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so bleiben diese Geschäftsbedingungen im Übrigen voll wirksam.
3. Wir weisen darauf hin, dass die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten gespeichert werden (§ 26 (1) BDSG).
FRANKE BAUARTIKEL GMBH, 85748 GARCHING
Stand: 06/2022

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